1. Geltungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit RODEXA e.U., insbesondere für Werkverträge im Bereich Abbruch-, Erd-, Forst-, und Rodungs arbeiten, soferne sie nicht im Einzelfall schriftlich oder durch individuelle Vereinbarungen zwischen dem Auftragnehmer (AN), und dem Auftraggeber (AG) abgeändert werden.
1.2 Abweichende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wurde ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
1.3 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung oder durch tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.
1.4 Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung ist ausschließlich die schriftliche Auftragsbestätigung samt allfälliger Beilagen, insbesondere Leistungsverzeichnis oder Begleitschreiben.
1.5 Irrtümer, Druck- und Rechenfehler bleiben ausdrücklich vorbehalten.
2. Vertragsgrundlagen
2.1 Ein Vertrag kommt erst rechtsverbindlich zustande, nachdem dieser vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt wurde.
2.2 Stillschweigen gilt nicht als Zustimmung.
2.3 Es besteht keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Kostenvoranschlägen und Angebote.
2.4 Mündliche Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
3. Leistungsumfang und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Der Auftraggeber hat sämtliche für die Durchführung der Arbeiten erforderlichen Unterlagen, insbesondere Pläne, Rodungsgenehmigungen, naturschutzrechtliche Bescheide und sonstige behördliche Bewilligungen, rechtzeitig und vollständig bereitzustellen.
3.2 Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen, für die vollständige und richtige Bekanntgabe von Einbauten wie Leitungen, Kabeln oder Rohrleitungen sowie für die ordnungsgemäße Zufahrt und Befahrbarkeit des Einsatzortes. Weiters trägt er die Verantwortung für die Lastenfreistellung von Kriegsrelikten.
3.3 Verzögerungen oder Mehraufwendungen infolge fehlender oder mangelhafter Mitwirkung des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zu einer angemessenen Verlängerung der Leistungsfrist sowie zu einer entsprechenden Anpassung der Vergütung.
4. Preise
4.1 Sämtliche Preise verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.2 Nicht im Preis enthalten sind insbesondere gesetzliche Abgaben, Gebühren, Beiträge insbesondere nach dem jeweils geltenden Altlastensanierungsgesetz sowie landschaftsschutzrechtliche Abgaben, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anderes vereinbart wurde.
4.3 Bei nicht vom Auftragnehmer beeinflussbaren Kostensteigerungen, insbesondere bei Treibstoff-, Lohn-, Material- oder gesetzlichen Abgabenerhöhungen, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Preise bis zur vollständigen Vertragserfüllung angemessen anzupassen.
5. Zahlungsbedingungen
5.1 Rechnungen sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, binnen 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
5.2 Rechnung, die dem Auftraggeber vom Auftragnehmer per E-Mail zugestellt werden, gelten als gleichermaßen wirksam zugestellt wie postalisch zugestellte Rechnungen. Der Auftragnehmer trägt keine Haftung, wenn diese dem Auftraggeber nicht ersichtlich sind, da sie beispielsweise im SPAM-Ordner landen.
5.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, entsprechend dem Leistungsfortschritt Teilrechnungen zu legen.
5.4 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungserbringung bis zur vollständigen Zahlung einzustellen und eine angemessene Verlängerung der Leistungsfrist in Anspruch zu nehmen.
5.5 Nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Nachfrist von 14 Tagen ist der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall ist der Auftragnehmer berechtigt, eine verschuldensunabhängige Konventionalstrafe in Höhe von 30 Prozent der Bruttoauftragssumme zu verlangen. Darüber hinaus sind sämtliche bis dahin erbrachte Leistungen und angefallenen Kosten zur Gänze zu ersetzen, ohne Anrechnung einer Ersparnis.
5.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn nach Vertragsabschluss Umstände bekannt werden, die Zweifel an der Erfüllung der Gegenleistungspflicht durch den Auftraggeber begründen. Dies gilt insbesondere bei ausbleibender Teilzahlung oder wenn der Auftraggeber Zusatzleistungen nicht schriftlich beauftragt. In diesen Fällen steht dem Auftragnehmer zudem ein Recht zur Leistungsverweigerung zu. Erfolgt ein Rücktritt oder macht der Auftragnehmer von seinem Leistungsverweigerungsrecht Gebrauch, stehen dem Auftraggeber daraus keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer zu.
5.7 Tritt eine vom Auftraggeber zu vertretende Unterbrechung der Leistung ein, so hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer für die Dauer der Unterbrechung eine Bereithaltungsvergütung in Höhe von 30 Prozent der Auftragssumme pro begonnenen Monat zu leisten.
6. Verzugszinsen
6.1 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 12,5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz verrechnet und beginnen, auch ohne Einmahnung durch den AN zu laufen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
7. Skonto
7.1 Ein Skontoabzug ist nur zulässig, wenn dieser ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde, und sind die Anspruchsvoraussetzungen zum Skontoabzug gegeben sind.
7.2 Voraussetzung für den Skontoabzug ist die vollständige und fristgerechte Zahlung sämtlicher Rechnungen innerhalb der vereinbarten Skontofrist.
7.3 Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist nur nach schriftlicher Vereinbarung zulässig.
7.4 Vertritt der AG die Meinung, eine vom AN gestellte Rechnung nicht bzw. nicht in vollem Umfang zahlen zu müssen, hat er dies dem AN innerhalb der Skontofrist unter Angabe der konkreten Gründe bekanntzugeben. Tut er dies nicht oder stellt sich der Einbehalt der Zahlung als unbegründet heraus, verliert der AG die Berechtigung zum Skontoabzug.
7.5 Eine Zahlung gilt dann als fristgerecht geleistet, wenn der Zahlungsbetrag innerhalb der Skontofrist in der Verfügungsgewalt des AN steht.
8. Lieferung
8.1 Sollen Liefertermine bzw. Fertigstellungstermine verbindlich sein, so ist diese Verbindlichkeit schriftlich zu vereinbaren.
8.2 Die Lieferverpflichtung des AN steht unter dem Vorbehalt richtig und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht rechtzeitige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch den AN verschuldet.
9. Leistungsfristen und höhere Gewalt
9.1 Leistungsfristen beginnen frühestens mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor vollständigem Vorliegen aller vom Auftraggeber bereitzustellenden Unterlagen sowie nicht vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
9.2 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Unwetter, Sturm, Hochwasser, extreme Witterungsverhältnisse, behördliche Anordnungen oder Lieferengpässe, verlängern die Leistungsfrist angemessen.
9.3 Witterungsbedingte Behinderungen gelten insbesondere bei Abbruch-, Erdbau-, Forst- und Rodungsarbeiten als branchenübliches Risiko und berechtigen nicht zu Schadenersatzansprüchen.
10. Gefahrenübergang und Abnahme
10.1 Bei Werkleistungen geht die Gefahr mit Übergabe oder faktischer Fertigstellung der Leistung auf den Auftraggeber über.
10.2 Wird keine förmliche Abnahme vereinbart, gilt die Leistung als übernommen, wenn sie vom Auftraggeber in Benutzung genommen wird oder wenn die Abnahme ohne Angabe wesentlicher Mängel verweigert wird.
11. Haftung
11.1 Der Auftragnehmer haftet ausschließlich für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden.
11.2 Eine Haftung für Schäden an nicht bekannt gegebenen Leitungen oder Einbauten, für witterungsbedingte Folgeschäden, für natürliche Bodenveränderungen oder für entgangenen Gewinn ist ausgeschlossen.
11.3 Die Haftung ist der Höhe nach mit der jeweiligen Auftragssumme begrenzt.
12. Gewährleistung
12.1 Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen nach dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
12.2 Offensichtliche Mängel sind binnen 14 Tagen ab Übergabe schriftlich zu rügen.
12.3 Bei berechtigten Mängeln steht dem Auftragnehmer die gesetzlichen Gewährleistungsbehelfe zu.
13. Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleiben gelieferte Materialien im Eigentum des Auftragnehmers.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
14.1 Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens in 2191 Schrick.
14.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten ist das sachlich zuständige Gericht in 2100 Korneuburg.
14.3 Es gilt auf sämtliche abgeschlossene Rechtsgeschäfte ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.